FAQs Transportscheine

Informationen zum Transportschein

Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt oft eine Transportmöglichkeit für den Weg in die behandelnde Praxis, in die Klinik oder zur Reha. Die Regelung für die Kostenübernahme bei den gesetzlichen Krankenkassen für eine Patientenbeförderung ist dabei streng geregelt, eine ärztliche Verordnung ist nur dann möglich, wenn die Fahrt medizinisch notwendig und in Verbindung mit einer Krankenkassenleistung (z.B. Arztbesuch) erfolgt.


Bitte beachten Sie, dass die meisten Fahrten genehmigungspflichtig sind, das heißt, vor Fahrtantritt muss eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse vorliegen, welche Sie dem Fahrer zu den Unterlagen aushändigen.


  • In welchen Ausnahmefällen ist der Transport genehmigungsfrei?


  • Fahrten zu/ von stationären Klinikaufenthalten
  • vor- oder nachstationäre Behandlungen (ein stationärer Aufenthalt darf maximal 5 Tage vorher/ 14 Tage nachher erfolgen)
  • ambulante Behandlungen  bei Pflegebedürftigen oder in der Mobilität eingeschränkten Menschen unter folgenden Voraussetzungen:
  • Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" in Verbindung mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung;
  • handschriftliche Ergänzungen wie "ist beantragt" oder "ist gleichzusetzen" werden von den Krankenkassen nicht anerkannt; wenn Voraussetzungen nicht nachweislich vorliegen, gelten sie als nicht erfüllt
  • Pflegerad 4 oder 5
  • anderer Grund (nur in gravierenden Ausnahmefällen, wie z.B. Fahrten in ein Hospiz, nach ambulanten Operationen)


  • Ich habe nur eine Kopie vom Transportschein, kann ich das Original nachreichen?


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur originale, korrekt ausgefüllte, gültige Transportscheine vor Fahrtantritt, allenfalls bei der Rückfahrt, falls diese direkt von dem Arzt ausgestellt werden, zu dem wir Sie bringen, annehmen. Die Erfahrung zeigt, dass wir  "Reichen wir nach"-Transportscheinen wochenlang hinterher laufen. Dies verzögert unsere Abrechnungen immens, da auch die Verrechnung bei den Krankenkassen einige Wochen in Anspruch nimmt - wir gehen in diesem Fall nicht für Sie in Vorkasse. Sollte der Schein nicht so vorliegen, dass er abrechenbar ist, zahlen Sie die Rechnung bitte beim Fahrer und reichen die Unterlagen anschließend selbst bei Ihrer Krankenversicherung ein.


  • Was hat es mit der Zuzahlung auf sich?


Grundsätzlich sind Versicherte verpflichtet,  einen Teil der Beförderungskosten selbst zu tragen. Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs – auch für Kinder und Jugendliche – 10%  der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält der Fahrer sofort nach der Beförderung. Sollten Sie eine Zuzahlungsbefreiung von Ihrer Krankenkasse haben, ist diese dem Fahrer  vorzulegen.


  • Wie erfolgt die Abrechnung der Transportscheine?


Wir haben die Möglichkeit, Transportscheine in der Regel direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines gültigen, originalen, richtig und vollständig ausgefüllten Transportscheins sowie der Genehmigung bei genehmigungspflichtigen Fahrten vor Fahrtantritt. Liegen die Unterlagen nicht vollständig vor, begleichen Sie die Rechnung bitte selbst bei unserem Fahrer. Sie haben im Anschluss die Möglichkeit, die Übernahme der Fahrtkosten bei Ihrer Krankenkasse unter Vorlage der Quittung/ bezahlten Rechnung zu beantragen.


Ausnahme: Transportscheine von Versicherten der Barmer GEK rechnen wir nicht mehr direkt mit der Krankenkasse ab! Gerne haben Sie die Möglichkeit, die Fahrten selbst zu zahlen und ggf. zur Erstattung bei der Krankenkasse einzureichen.


Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Transporte, die als Taxi/ Mietwagen mit Rollstuhl oder BTW verordnet sind, abrechnen können. Transporte, die als KTW, mit Tragestuhl oder liegend verordnet sind, können und dürfen wir nicht verrechnen, da wir diese Voraussetzungen nicht erfüllen.


  • Auf dem Transportschein fehlt ein Kreuz, kann ich es selbst schnell einfügen?


Ganz klar: Nein! Der Transportschein ist ein Dokument. Veränderungen dürfen deshalb auch nur ärztlich vorgenommen werden und bedürfen immer ärztlicher Bestätigung durch Stempel und Unterschrift.


  • Beispiel: Ich bin Rollstuhlfahrer, fahre zur Arztpraxis und zurück, habe keine Zuzahlungsbefreiung und Pflegegrad IV. Welche Felder müssen ausgefüllt sein?


  • Ganz gleich ob Versicherter, Angehöriger, Pflegeheim oder Arztpraxis: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen oder Unklarheiten zum Thema Verordnung zur Krankenbeförderung zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne ein Mail oder rufen Sie uns an!
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